Nach dem Beitritt zum Schengen-Gebiet können die Landesgrenzen der zum Schengener Abkommen gehörenden Staaten auf den öffentlichen Verkehrsstraßen, auf den Wasserwegen sowie mit der Eisenbahn ungehindert, ohne Aufenthalt und Kontrollen überschritten werden. In der Praxis bedeutet das, dass an den Grenzen keinerlei Kontrollen vorgenommen werden, dass man also an den inneren Grenzen des Schengener Raums einfach weiterfahren kann. Die inneren Grenzen der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens dürfen nicht nur an den bisherigen Grenzübergangsstellen überschritten werden, sondern überall dort, wo der Übergang von einem Land in ein anderes Land physikalisch möglich ist.
Auf Flugreisen beziehen sich spezielle Regelungen. Im Bereich des Flugverkehrs werden sich die Flughäfen der acht neuen Beitrittsstaaten gemeinsam mit Ungarn zum gleichen Zeitpunkt – am 30. März 2008 - dem Schengen-Gebiet anschließen, das heißt, dass im Flugverkehr die Grenzkontrollen bis dahin bestehen bleiben werden.
Nachdem Ungarn als vollberechtigtes Mitglied des Schengener Abkommens gilt, besteht eine der wichtigsten Veränderungen in der Visumpolitik darin, dass – hinsichtlich des Aufenthalts bis zu 90 Tagen — die von den Schengener Mitgliedstaaten vergebenen Visa und Aufenthaltsgenehmigungen auch für Ungarn gültig sein werden und gleichzeitig gelten auch die von den ungarischen
Außenvertretungen ausgestellten einheitlichen Schengener Visa sowie die von den ungarischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen für den gesamten Schengener Raum.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Schengener Abkommen sind auf der Homepage des ungarischen Ministeriums für Justiz- und Polizeiwesen [Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium] unter (www.irm.gov.hu) sowie auf der Homepage des ungarischen Außenministeriums [Külügyminisztérium] unter (www.kulugyminiszterium.hu) zu finden und außerdem auch auf den Informationsblättern an den Grenzübergangsstellen, auf den Polizeikommissariaten sowie in den Kundendienstbüros der ungarischen Einwanderungsbehörde und des Staatsbürgerschaftsamtes